LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2014
L 9 KR 323/12
Normen:
SGB V § 45 Abs. 4; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 und Halbs. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 440/11

Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes; Ruhen während der Elternzeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 323/12

DRsp Nr. 2015/2641

Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes; Ruhen während der Elternzeit

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz, 1. Alt. SGB V greift dieser Ruhenstatbestand nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist; diese Ausnahme vom Ruhenstatbestand ist nicht erweiternd auf Fälle anzuwenden, in denen vor Beginn der Elternzeit Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V bezogen wurde.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 45 Abs. 4; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 und Halbs. 2 Alt. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für die Zeiträume 4. Juli 2011 bis 1. August 2011 und 2. August 2011 bis 30. August 2011.