Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für die Zeiträume 4. Juli 2011 bis 1. August 2011 und 2. August 2011 bis 30. August 2011.
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