LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.2015
L 11 KR 2575/15
Normen:
SGB V § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2124/14

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Ausnahme von der Bemessung auf Grundlage des letzten Lohnabrechnungszeitraums

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 2575/15

DRsp Nr. 2016/2540

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Ausnahme von der Bemessung auf Grundlage des letzten Lohnabrechnungszeitraums

Für die Berechnung des Krankengeldes bei Arbeitnehmern ist nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Abrechnungszeitraum maßgeblich. Ein Rückgriff auf einen früheren Abrechnungszeitraum, in dem höheres Arbeitsentgelt erzielt worden ist, scheidet auch unter dem Gesichtspunkt einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Härtefallregelung aus.

Für die Berechnung des Krankengeldes bei Arbeitnehmern ist nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Abrechnungszeitraum maßgeblich. Ein Rückgriff auf einen früheren Abrechnungszeitraum, in dem höheres Arbeitsentgelt erzielt worden ist, scheidet auch unter dem Gesichtspunkt einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Härtefallregelung aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Krankengeld für die Zeit ab 25.06.2013.