Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld über den 18. Februar 2011 hinaus bis zum 20. November 2011 hat.
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