LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.03.2015
L 5 KR 64/13
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 48 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 167/11

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Wirksamkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis auf Weiteres mit einem darin genannten Termin zur Wiedervorstellung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 64/13

DRsp Nr. 2015/10377

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Wirksamkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "bis auf Weiteres" mit einem darin genannten Termin zur Wiedervorstellung

1. Die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" genügt den Anforderungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. 2. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und eine weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldung erübrigen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 48 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld über den 18. Februar 2011 hinaus bis zum 20. November 2011 hat.