LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.11.2014
L 8 SO 25/14 B ER
Normen:
KiFöG § 8; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1 bis S. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 39/14 ER

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Anerkennung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs persönlicher Assistenz in einer Kindertagesstätte; Vergütung bei Nichtbestehen einer Vergütungsvereinbarung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 25/14 B ER

DRsp Nr. 2015/10280

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Anerkennung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs persönlicher Assistenz in einer Kindertagesstätte; Vergütung bei Nichtbestehen einer Vergütungsvereinbarung

Gemäß § 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII dürfen Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Abs 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Ist zwischen einer Kindertagesstätte, die keine intergrative Einrichtung ist, keine Vereinbarung gemäß § 75 Abs 3 SGB XII abgeschlossen worden, hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzungen des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Liegt ein solches konkretes Leistungsangebot nicht vor und ist nicht feststellbar, wie das konkrete Leistungsangebot aussieht bzw aussehen könnte, besteht jedenfalls kein Anspruch auf Leistungen, die über die bereits bewilligte Eingliederungshilfe in Form der Einzelintegration hinausgehen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette: