LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2018
L 7 SO 1419/15
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 57 S. 1; SGB IX § 17 Abs. 2; SGB IX § 17 Abs. 3; Budgetverordnung § 3 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 1114/13

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIHilfe bei der Gestaltung sozialer Beziehungen sowie Begleitung bei der Freizeitgestaltung in Form eines persönlichen BudgetsObjektive Beweislast des Leistungsempfängers über die Entstehung budgetfähiger KostenZulässigkeit der Befristung von Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 1419/15

DRsp Nr. 2019/275

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Hilfe bei der Gestaltung sozialer Beziehungen sowie Begleitung bei der Freizeitgestaltung in Form eines persönlichen Budgets Objektive Beweislast des Leistungsempfängers über die Entstehung budgetfähiger Kosten Zulässigkeit der Befristung von Leistungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 57 S. 1; SGB IX § 17 Abs. 2; SGB IX § 17 Abs. 3; Budgetverordnung § 3 Abs. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines persönlichen Budgets ab dem 1. Dezember 2012 sowie um dessen Befristung bis zum 31. Januar 2014.

Der Kläger ist 1942 geboren. Er ist gelernter Wirtschaftsingenieur und Psychologe. Er war bis zum Jahr 1994 als Psychologe tätig. Von 2000 bis Anfang 2003 bezog er zunächst laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Danach bezog er Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht er Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Beklagten. Außerdem bezieht er eine Altersrente.