Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines persönlichen Budgets ab dem 1. Dezember 2012 sowie um dessen Befristung bis zum 31. Januar 2014.
Der Kläger ist 1942 geboren. Er ist gelernter Wirtschaftsingenieur und Psychologe. Er war bis zum Jahr 1994 als Psychologe tätig. Von 2000 bis Anfang 2003 bezog er zunächst laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Danach bezog er Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht er Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Beklagten. Außerdem bezieht er eine Altersrente.
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