Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 4. September bis zum 31. Dezember 2015 und im Wege der Beschwerde die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz.
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