LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.10.2015
L 4 AS 652/15 B ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1822/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Berücksichtigung eines Erbfalls als Einkommen; Verwertung eines geerbten Kraftfahrzeugs

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 652/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19758

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Berücksichtigung eines Erbfalls als Einkommen; Verwertung eines geerbten Kraftfahrzeugs

1. Tritt ein Erbfall bei laufendem SGB II -Leistungsbezug ein, ist das Erbe Einkommen iSv § 11 Abs 1 SGB II (stdge Rspr des BSG, zuletzt: Urt v 29. April 2015, B 14 AS 10/14 R, juris). 2. Gehört zur Erbmasse ein werthaltiges und veräußerungsfähiges Kfz, hat der SGB II -Leistungsbezieher dieses Einkommen zu verwerten, um seinen Bedarf zu sichern. Solange dies nicht erfolgt und das Kfz weiterhin vorhanden ist, fehlt es an der Hilfebedürftigkeit und damit am Anordnungsanspruch.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 4. September bis zum 31. Dezember 2015 und im Wege der Beschwerde die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz.