Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.06.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Klägerinnen begehren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 04.07.2007 bis 18.02.2008.
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