Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
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