LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2014
L 8 SO 37/12
Normen:
SGB III § 91; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; SGB XII § 90; SGB XII §§ 41 ff.;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 1/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII; Verwertbarkeit einer selbst bewohnten Immobilie

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 37/12

DRsp Nr. 2015/6135

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII; Verwertbarkeit einer selbst bewohnten Immobilie

1. Der Sozialhilfesenat des BSG hat sich für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße aus Gründen der Harmonisierung der Rechtsprechung der SGB-II -Senate angeschlossen, wonach diese zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Maßstabs weiterhin nach den Werten des II. WobauG zu bestimmen, jedoch - entsprechend den Vorgaben des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII - nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist. 2. Auch ein dinglich gesichertes und tatsächlich in Anspruch genommenes Wohnrecht schließt die Verwertbarkeit nicht von vornherein aus. 3. Eine Härte liegt vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung der nachfragenden Person insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 91; SGB XII § 19 Abs. 2;