LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2014
L 4 P 2949/12
Normen:
SGB XI § 74;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 2077/11

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung; Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages eines ambulanten Pflegedienstes durch die Pflegekasse bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen L 4 P 2949/12

DRsp Nr. 2015/2255

Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung; Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Versorgungsvertrages eines ambulanten Pflegedienstes durch die Pflegekasse bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

Zur Kündigung eines Versorgungsvertrags eines ambulanten Pflegediensts bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen. NZB B 3 P 1/15 B

1. Zur Kündigung eines Versorgungsvertrages eines ambulanten Pflegedienstes bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen. 2. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Versorgungsvertrages eines ambulanten Pflegedienstes sind erfüllt, wenn der Pflegedienst durch fehlerhafte Abrechnungen seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegekassen verletzt hat, diese Pflichtverletzungen gröblich sind und ein Festhalten an dem Versorgungsvertrag der Pflegekasse nicht zumutbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 30.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 74;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung des zwischen ihm und den Beklagten bestehenden Versorgungsvertrages.