LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.12.2015
L 4 AS 466/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3008/09

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIAnforderungen an die Übernahme der Kosten einer Badreparatur mit starkem SchimmelbefallUmfang der Erstattung von Instandhaltungsarbeiten durch FachfirmenFolgen der Verweigerung von Angaben zu Darlehenslasten und Bewohnern des Hauses

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 466/12

DRsp Nr. 2016/14114

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Anforderungen an die Übernahme der Kosten einer Badreparatur mit starkem Schimmelbefall Umfang der Erstattung von Instandhaltungsarbeiten durch Fachfirmen Folgen der Verweigerung von Angaben zu Darlehenslasten und Bewohnern des Hauses

1. Ob zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II Fachfirmen beauftragt werden können oder Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Aufwendungen zur Beseitigung von Schimmelbefall in der Unterkunft gehören grundsätzlich zur unabweisbaren Instandhaltung im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II, damit einhergehende Schönheitsreparaturen (Malerarbeiten) jedoch nicht. 3. Macht der SGB II -Leistungsbezieher im gerichtlichen Verfahren auf Nachfrage keine konkreten, prüfbaren Angaben zur geltend gemachten Zinsbelastung aus einem Privatdarlehen und benennt die Bewohnerzahl des Eigenheims im streitbefangenen Zeitraum nicht, scheidet die Gewährung weiterer KdU-Leistungen mangels feststellbarer Hilfebedürftigkeit aus.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: