LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2014
L 12 AS 1858/13
Normen:
Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 134/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Absetzbarkeit von Ausgaben aus einer selbständigen Tätigkeit nach Aufnahme eines Darlehens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 1858/13

DRsp Nr. 2015/9430

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Absetzbarkeit von Ausgaben aus einer selbständigen Tätigkeit nach Aufnahme eines Darlehens

Zur Absetzbarkeit von Ausgaben im Rahmen von § 3 Abs. 3 Satz 4 Alg-II-VO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.04.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012.

Der 1979 geborene Kläger absolvierte am 20.04.2010 erfolgreich die Zweite Juristische Staatsprüfung. Im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte er zusammen mit seiner Mutter eine 64,55 m2 große 3-Zimmer-Wohnung in K.. Die Miete betrug 368,00 €, die Nebenkostenvorauszahlung (inklusive Heizkosten) 163,00 €. Hinzu kam 2011 eine Müllgebühr von jährlich 146,40 € (monatlich 12,20 €).