LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2014
L 6 R 856/12
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 14; SGB IX § 6; SGB V § 40 Abs. 4; SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 9; SGB X § 107;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 265/10

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9ff SGB VI; Beabsichtigte Antragstellung auf Altersrente kein Ausschlussgrund

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 6 R 856/12

DRsp Nr. 2015/3649

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9ff SGB VI; Beabsichtigte Antragstellung auf Altersrente kein Ausschlussgrund

1. § 14 SGB IX räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Reha-Träger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor. 2. Er ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit". 3. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut ist es ausgeschlossen, im Wege der Analogie die bloße Absicht, binnen sechs Monaten einen Rentenantrag zu stellen oder entsprechende Rente zu beziehen, dem Rentenbezug oder der konkreten Antragstellung gleichzustellen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 14; SGB IX § 6; SGB V § 40 Abs. 4; SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 9; SGB X § 107;

Tatbestand