LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.06.2008
L 12 B 2/08 SB
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 279/06

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Begründung der Erfolgsaussicht durch die Einholung von Befundberichten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen L 12 B 2/08 SB

DRsp Nr. 2009/4586

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Begründung der Erfolgsaussicht durch die Einholung von Befundberichten

Zur Prüfung des PKH-Begehrens kann das Gericht Befundberichte ohne gutachtliche Stellungnahme einholen. Diese Erhebungen und Auskunftsersuchen gelten noch nicht als Beweisaufnahme, die in der Regel zur Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der 1950 geborene, zur Zeit berentete Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von PKH für ein auf Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei "außergewöhnlicher Gehbehinderung" (Merkzeichen "aG") gerichtetes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade.