LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.05.2017
L 7 VE 8/15 B
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2; BVG § 31 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 20/13

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren auf GewaltopferentschädigungPrüfung der Erfolgsaussichten bei bereits vorliegender Aufklärung des Sachverhalts durch mehrere medizinische Gutachten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen L 7 VE 8/15 B

DRsp Nr. 2017/10558

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren auf Gewaltopferentschädigung Prüfung der Erfolgsaussichten bei bereits vorliegender Aufklärung des Sachverhalts durch mehrere medizinische Gutachten

Sofern der Sachverhalt durch mehrere medizinische Gutachten bereits aufgeklärt ist und für die behaupteten Gesundheitsstörungen keine Anknüpfungstatsachen vorliegen, die eine weitere Sachaufklärung nach sich ziehen können, hat die Klage auch nach dem für die Gewährung von PKH anzuwendenden Maßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Nach § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. 2. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellt worden. 3. Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG - Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen.