1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 16.03.2011, mit dem dieses Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung gewährt hat, wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
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