LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.09.2012
L 11 R 5484/11
Normen:
SGG § 183; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 8283/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei einem Vergleich über einen nicht rechtshängigen Anspruch

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 11 R 5484/11

DRsp Nr. 2012/22835

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei einem Vergleich über einen nicht rechtshängigen Anspruch

Einen der Prozesskostenhilfe zugänglichen ""Mehrwert"" eines Vergleichs gibt es in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG) nicht.

Einen der Prozesskostenhilfe zugänglichen "Mehrwert" eines Vergleichs gibt es in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG) nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 183; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.