I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde vom Oktober 2013, die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht im Beschluss vom September 2013 gerichtet ist, ist zulässig, insbesondere statthaft.
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