Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 3. Januar 2022 (S
Die vom Kläger zu zahlende Rate wird auf 14.361,73 €, zahlbar am 20. Januar 2023 an die Gerichtskasse, festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Im Streit steht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Der Kläger ist ausgebildete Pflegekraft. Er war bis 2009 als Angestellter im Pflegebereich tätig. Im Jahr 2009 gründete er eine eigene Vermittlungsagentur (Fa. A. M.). Er vermittelte Pflegekräfte an 28 Pflegeinrichtungen und erhielt 20 % als Provision auf deren Honorar. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung lag erst ab dem 05.06.2012 vor. Die Geschäftsaufgabe der Firma M. erfolgte zum 30.04.2015 (Gewerbeabmeldung).
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