LSG Hessen - Beschluss vom 29.11.2022
L 1 BA 27/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 26/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung von fiktivem Vermögen - hier im Falle einer grob fahrlässigen Vermögensminderung durch den Kauf eines Autos

LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 1 BA 27/22 B

DRsp Nr. 2023/3600

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung von fiktivem Vermögen – hier im Falle einer grob fahrlässigen Vermögensminderung durch den Kauf eines Autos

Zur Berücksichtigung von fiktivem Einkommen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 3. Januar 2022 (S 5 BA 26/21) abgeändert, soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne die Pflicht zur Ratenzahlung für dieses Klageverfahren bewilligt worden ist.

Die vom Kläger zu zahlende Rate wird auf 14.361,73 €, zahlbar am 20. Januar 2023 an die Gerichtskasse, festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Im Streit steht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Der Kläger ist ausgebildete Pflegekraft. Er war bis 2009 als Angestellter im Pflegebereich tätig. Im Jahr 2009 gründete er eine eigene Vermittlungsagentur (Fa. A. M.). Er vermittelte Pflegekräfte an 28 Pflegeinrichtungen und erhielt 20 % als Provision auf deren Honorar. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung lag erst ab dem 05.06.2012 vor. Die Geschäftsaufgabe der Firma M. erfolgte zum 30.04.2015 (Gewerbeabmeldung).