Der Antrag der Klägerin vom 12.10.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin wird aus den im Beschluss vom 01.10.2021 (L 9 SO 181/19) genannten Gründen abgelehnt.
Das weitere Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Erfolgsaussichten der Klage herbeizuführen. Denn die Leistungsklage ist bereits unzulässig, weil die Klägerin allein durch ihren Vater nicht ordnungsgemäß vertreten werden kann.
Nachfolgeinstanz:
rechtskräftig
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