LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.03.2017
L 13 AS 336/16 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 522/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Anfechtungs- und Leistungsklage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 13 AS 336/16 B

DRsp Nr. 2017/6445

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Anfechtungs- und Leistungsklage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Eine allein mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Regelbedarfe für das Jahr 2016 begründete Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, da es bei fehlenden Anhaltspunkten für eine evidente Unterschreitung des Existenzminimums als fernliegend bezeichnet werden muss, dass es für den Fall, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt haben sollte, zu einer rückwirkenden Korrektur der Regelbedarfe für das Jahr 2016 im Wege einer vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung oder einer von ihm angeordneten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung kommen wird.