LSG Bayern - Beschluss vom 06.09.2017
L 11 AS 609/17 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 229/17

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der Erfolgsaussicht im Rechtsstreit über die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 609/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/14631

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der Erfolgsaussicht im Rechtsstreit über die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

Es ist keine hinreichende Erfolgsaussicht zu erkennen, wenn sich keine Rechtsgrundlage für die Erstattung einer begehrten Versorgung mit Zahnersatz findet, die über die von einer Krankenkasse vollständig zugesagten Regelversorgung hinausgeht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2017 - S 22 AS 229/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung durch den Beklagten.

Der Kläger bezog und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).