Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2017 - S
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung durch den Beklagten.
Der Kläger bezog und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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