LSG Bayern - Beschluss vom 21.02.2017
L 11 AS 84/17 B PKH
Normen:
SGG § 94;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 328/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der Erfolgsaussichten bei einer Untätigkeitsklage und bereits gegebener Rechtshängigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 84/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/6184

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der Erfolgsaussichten bei einer Untätigkeitsklage und bereits gegebener Rechtshängigkeit

Kein zweites Verfahren, wenn bereits gegebene Rechtshängigkeit über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten.

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (hier zu den Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage bei bereits gegebener Rechtshängigkeit über denselben Streitgegenstand).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 - S 15 AS 328/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 94;

Gründe

I.