LSG Bayern - Beschluss vom 21.02.2017
L 11 AS 83/17 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 12/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der Erfolgsaussichten bei einer Anfechtungsklage gegen einen bestandskräftigen Bescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 83/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/6632

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der Erfolgsaussichten bei einer Anfechtungsklage gegen einen bestandskräftigen Bescheid

Keine PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (hier zu den Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gegen einen bestandskräftigen Bescheid).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 - S 15 AS 12/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I.

Streitig ist (wohl) der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.09.2015.