LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.08.2018
L 3 R 409/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 159; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3; SGG § 173; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 88/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfungsmaßstab des Rechtsmittelgerichts bei der Beschwerde gegen die Ablehnung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen L 3 R 409/17 B

DRsp Nr. 2018/11937

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfungsmaßstab des Rechtsmittelgerichts bei der Beschwerde gegen die Ablehnung

Das LSG ist bei einer zulässigen PKH-Beschwerde nicht auf die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht in der Sache beschränkt. § 172 Abs. 3 SGG regelt den Zugang zur Beschwerdeinstanz, verengt aber nicht den Prüfungsmaßstab des Rechtsmittelgerichts dahingehend, bei Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH das Verfahren an das Sozialgericht zurückverweisen zu müssen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 159; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3; SGG § 173; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.