LSG Bayern - Beschluss vom 19.10.2017
L 7 AS 723/17 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 8; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); ZPO § 120;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 561/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung einer bereits erfolgten Bewilligung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 723/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/15580

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung einer bereits erfolgten Bewilligung

1. Kommt ein PKH-Empfänger im Beschwerdeverfahren seinen Mitwirkungspflichten nach, ist ein Beschluss der ersten Instanz, wonach eine gewährte PKH aufzuheben ist, aufzuheben. 2. In erster Instanz muss anhand der in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen erneut geprüft werden, ob einmal gewährte PKH nunmehr aufzuheben ist.

1. § 73a Abs. 8 SGG bestimmt eine endgültige Entscheidung durch das SG nur, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat. 2. Allein diese Variante wollte der Gesetzgeber in § 73a Abs. 8 SGG regeln.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. August 2017 - S 4 AS 561/12 - aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 8; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); ZPO § 120;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 02.04.2014 hatte das Sozialgericht Regensburg (SG) dem Antragsteller zu 3) (Ast) Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt.

Anschließende Anfragen zu einer eventuellen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den Bevollmächtigten des Ast zu 3) (mit Fristsetzung, Hinweis auf eine eventuelle Aufhebung und gegen Empfangsbekenntnis) blieben ohne Erfolg.