LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2014
L 1 LW 9/14
Normen:
ALG § 13 Abs. 1 S. 1; ALG § 13 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 LW 9/11

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei einer nur geringfügigen Gebrauchsminderung an einer Hand

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 1 LW 9/14

DRsp Nr. 2015/4443

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei einer nur geringfügigen Gebrauchsminderung an einer Hand

1. Das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. 2. In diesen Fällen besteht für den Versicherungsträger die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. 3. Das Recht der Alterssicherung der Landwirte sieht keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor, da § 13 ALG nicht auf § 240 SGB VI verweist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 13 Abs. 1 S. 1;