LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2014
L 13 R 99/12
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 136/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als Folgen eines häuslichen Unfalls

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen L 13 R 99/12

DRsp Nr. 2015/4547

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als Folgen eines häuslichen Unfalls

1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. 2. Das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.3. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; § Abs. ;