LSG Bayern - Urteil vom 05.11.2014
L 20 R 851/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1524/10

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Vorliegen einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens

LSG Bayern, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen L 20 R 851/12

DRsp Nr. 2015/2714

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Vorliegen einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.08.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der 1962 geborene Kläger beantragte erstmals am 28.05.2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert, von 1977 bis 2008 ist er als Hilfsarbeiter bzw. Hilfskraft beschäftigt gewesen.

Nach Begutachtung durch Dr. von G. am 09.09.2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2009 den Rentenantrag des Klägers ab.

Am 09.04.2010 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte beauftragte den Chirurgen/Unfallchirurgen und Sozialmediziner Dr.P. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr.P. stellte am 01.07.2010 folgende Diagnosen:

1.Coxalgie beidseits bei Coxarthrose rechts, Hüft-TEP links 10/2008.