Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 18. Februar 2013 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 1. August 2012 zusteht.
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