LSG Thüringen - Urteil vom 30.09.2014
L 6 R 476/13
Normen:
Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 R 9139/10

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Keine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters nach dem Mehrstufenschema des BSG nach Ausbildung zum Baumaschinisten in der ehemaligen DDR; Verweisbarkeit eines Baggerfahrers

LSG Thüringen, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen L 6 R 476/13

DRsp Nr. 2015/4975

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Keine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters nach dem Mehrstufenschema des BSG nach Ausbildung zum Baumaschinisten in der ehemaligen DDR; Verweisbarkeit eines Baggerfahrers

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 18. Februar 2013 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 1. August 2012 zusteht.