LSG Thüringen - Urteil vom 15.12.2014
L 6 R 633/09
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 106; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 RJ 551/04

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines ungelernten Gerüstbauers auf die Tätigkeit eines Produktionshelfers oder Poststellenmitarbeiters; Anforderungen an die Begutachtung von Schmerzen

LSG Thüringen, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen L 6 R 633/09

DRsp Nr. 2015/9452

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines ungelernten Gerüstbauers auf die Tätigkeit eines Produktionshelfers oder Poststellenmitarbeiters; Anforderungen an die Begutachtung von Schmerzen

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 106; SGG § 109;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.