LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.12.2014
L 3 R 356/14
Normen:
FamFG § 224 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 101 Abs. 3; SGB VI § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1534
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 632/13

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Zeitpunkt der Erhöhung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 3 R 356/14

DRsp Nr. 2015/5104

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Zeitpunkt der Erhöhung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs

Dem versorgungsausgleichsberechtigten Rentner steht die höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zu, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 224 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 101 Abs. 3; SGB VI § 76 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist.

Die Ehe des am ... 1951 in Ungarn geborenen Klägers mit der Versicherten B. M. (im Folgenden: Versicherte) wurde durch Urteil des Familiengerichts (FamG) des damaligen Amtsgerichts Halle-Saalkreis, nunmehr Amtsgericht Halle (Saale), vom 14. Mai 2003 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt. Die während der Ehezeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 28. Februar 2002 in Ungarn erworbenen Anwartschaften des Klägers seien bislang nicht berücksichtigt worden. Insoweit müssten Auskünfte in Ungarn eingeholt werden; es sei nicht absehbar, wann diese Auskünfte vorlägen.