LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.11.2014
L 3 R 366/13
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1123/11

Anspruch auf Rente wegen Todes; Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe beim Fehlen eines konkreten Heiratsentschlusses

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen L 3 R 366/13

DRsp Nr. 2015/4828

Anspruch auf Rente wegen Todes; Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe beim Fehlen eines konkreten Heiratsentschlusses

Von einer überwiegend nicht in Versorgungsabsicht geschlossenen Ehe kann nicht ausgegangen werden, wenn lediglich häufig über die Absicht, zu heiraten, gesprochen wird, aber ein konkreter Heiratstentschluss nicht gefasst und ein konkreter Hochzeitstermin nicht bestimmt wird.

Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe.

Die am ... 1935 geborene Klägerin ist die Witwe des am ... 1935 geborenen und am 14. November 2010 verstorbenen Versicherten H. K. (im Folgenden: Versicherter). Die Anmeldung der Eheschließung erfolgte am 20. Juli 2010 bei dem für die Klägerin und den Versicherten zuständigen Standesamt H. Die Eheschließung fand am 22. Juli 2010 beim Standesamt F. statt.