LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2014
L 5 R 148/12
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 427/10

Anspruch auf Rente wegen Todes; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Einschätzung der Überlebenswahrscheinlichkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 5 R 148/12

DRsp Nr. 2015/5608

Anspruch auf Rente wegen Todes; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Einschätzung der Überlebenswahrscheinlichkeit

1. Der Begriff der "besonderen Umstände" gemäß § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der richterlichen Kontrolle unterliegt. 2. Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer sog. Versorgungsehe nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. 3. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils. 4. Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 27. September 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine Witwenrente hat.