LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2014
L 19 R 1075/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 499/11

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Anspruchsvoraussetzungen bei psychischen Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen L 19 R 1075/11

DRsp Nr. 2015/1914

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Anspruchsvoraussetzungen bei psychischen Erkrankungen

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.11.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weitergewährung seiner vollen Erwerbsminderungsrente über den 31.05.2010 hinaus hat.

Der 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am 01.09.1974 aus der Türkei zugezogen. Er hat keine Ausbildung absolviert und verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Zuletzt war der Kläger als Straßenmarkierer bzw. als Lastwagenfahrer im Straßenbau versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem 3/4 Jahr Arbeitslosigkeit war der Kläger ab September 2001 als Gartengestalter selbstständig tätig mit freiwilliger Beitragszahlung an die Beklagte. Das Gewerbe wurde zum 31.12.2001 abgemeldet.