LAG Köln - Beschluss vom 01.12.2008
5 TaBV 45/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 107 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 124/07

Anspruch auf Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 45/08

DRsp Nr. 2009/3585

Anspruch auf Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses

Der Schulungsanspruch von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, richtet sich nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 - 9 BV 124/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 107 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Schulungskosten.

Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat, in dem etwa 120 Arbeitnehmer umfassenden Betrieb der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist Betriebsratsmitglied und zugleich Mitglied des bei der Arbeitgeberin errichteten Wirtschaftsausschusses.

In den Wirtschaftsausschuss sind insgesamt drei Betriebsratsmitglieder entsandt.

An einer hausinternen Schulung für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss nahmen die beiden anderen Betriebsratsmitglieder, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden waren, teil; der Beteiligte zu 2) konnte an dieser hausinternen Schulung krankheitsbedingt nicht teilnehmen.