LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2014
L 23 SO 106/13
Normen:
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB XII § 102 Abs. 1; SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1; SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII §§ 61ff;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 158/10

Anspruch auf Sozialhilfe; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei ambulant betreutem Wohnen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen L 23 SO 106/13

DRsp Nr. 2015/4527

Anspruch auf Sozialhilfe; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei ambulant betreutem Wohnen

1. Ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften - also rechtmäßig - vorläufige Sozialleistungen erbracht hat. 2. Dies erfordert zunächst, dass der Wille des Erstattung begehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar wird. 3. Was unter "Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten" zu verstehen ist, wird weder in § 98 noch an anderer Stelle des SGB XII definiert. 4. Lediglich der Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass sich der Begriff der "betreuten Wohnmöglichkeiten" an dem § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX orientiert. 5. Für die Frage der Zuständigkeit bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug weiterhin grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche und nicht auf den Beginn der Betreuung abzustellen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Leistungsfall G E H, geb. 1940 in L (P), in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.