Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Leistungsfall G E H, geb. 1940 in L (P), in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.
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