Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2012 und der Bescheid vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger ab September 2012 bis 31. Juli 2015 Leistungen in Höhe des pauschalen Beitrags von 235,05 € für Assistenzdienste zu gewähren.
Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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