LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2014
L 2 SO 4518/12
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 2; SGB XII § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 3773/12

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Wesentliche geistige Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII; Übernahme der Kosten für Assistenzdienstleistungen in der Schule

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 2 SO 4518/12

DRsp Nr. 2015/2838

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Wesentliche geistige Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII; Übernahme der Kosten für Assistenzdienstleistungen in der Schule

Zu den Voraussetzungen für eine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung unter Berücksichtigung der "Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII in Verbindung mit der Eingliederungshilfe-Verordnung" der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Hier im Zusammenhang mit einem Extra- Schulgeld für Assistenzdienste beim Schulbesuch

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2012 und der Bescheid vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger ab September 2012 bis 31. Juli 2015 Leistungen in Höhe des pauschalen Beitrags von 235,05 € für Assistenzdienste zu gewähren.

Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 2; SGB XII § 53 Abs. 1;

Tatbestand