LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2014
L 2 SO 4519/12
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 2; SGB XII § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2487/12

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Wesentliche geistige Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII; Übernahme der Kosten einer pädagogischen Hilfe beim Kindergartenbesuch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 2 SO 4519/12

DRsp Nr. 2015/2839

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Wesentliche geistige Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII; Übernahme der Kosten einer pädagogischen Hilfe beim Kindergartenbesuch

Zu den Voraussetzungen für eine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung unter Berücksichtigung der "Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII in Verbindung mit der Eingliederungshilfe-Verordnung" der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Hier im Zusammenhang mit einer pädagogischen Hilfe beim Kindergartenbesuch.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 26. September 2012 sowie der Bescheid vom 6. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen für eine pädagogische Hilfe im Kindergarten für den Zeitraum 1. November 2011 bis 31. August 2012 in Höhe von monatlich 460,00 € zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 2; SGB XII § 53 Abs. 1;

Tatbestand