LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2016
L 7 SO 81/15
Normen:
SGB XII § 74; SGG § 103;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1508
ZEV 2016, 290
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 903/14

Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Unzumutbarkeit der Kostentragung für Bestattungskosten bei fehlender Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 81/15

DRsp Nr. 2016/7741

Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Unzumutbarkeit der Kostentragung für Bestattungskosten bei fehlender Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Kommt der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im gerichtlichen Verfahren betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit i.S. des § 74 SGB XII maßgeblich sind, nicht nach, so besteht kein Anlass, die in seiner Sphäre wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären.2. Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vorliegend bejaht).

1. Kommt der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im gerichtlichen Verfahren betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII maßgeblich sind, nicht nach, so besteht kein Anlass, die in seiner Sphäre wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären.