LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2011
L 1 SO 33/09
Normen:
BGB § 387; BSHG § 68 Abs. 2; BSHG § 93; SGB I § 45; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB XII § 75 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 114/05

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme ungedeckter Heimkosten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen L 1 SO 33/09

DRsp Nr. 2011/5913

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme ungedeckter Heimkosten

1. Der Träger einer stationären Pflegeeinrichtung kann gegen den Sozialhilfeträger aus dem im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgten Schuldbeitritt die Zahlung eines Heimentgelts nur in Höhe der dem Sozialhilfeempfänger bewilligten Leistungen beanspruchen (im Anschluss an BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9). 2. Die Aufrechnung mit einer im Leitungsverschaffungsverhältnis zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Sozialhilfeträger entstandenen Überzahlung ist bei einer "schlichten" Zuvielzahlung möglich. Sofern vom Sozialhilfeträger Änderungen des Leistungsanspruchs des Sozialhilfeempfängers geltend gemacht werden, hat eine Rückabwicklung in diesem Grundverhältnis gem. §§ 45, 48 SGB X zu erfolgen. 3. Ansprüche von Trägern einer stationären Pflegeeinrichtung gegen Sozialhilfeträger für die stationäre Heimunterbringung von Sozialhilfeempfängern unterliegen einer vierjährigen Verjährungsfrist.