Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger zu einem Kostenbeitrag für die Einnahme des für ihn kostenfreien Mittagsessens in der Werkstatt, einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM) in W., im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 29. April 2006 herangezogen werden kann.
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