LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2017
L 7 SO 2449/13
Normen:
SGB XII § 107;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 4188/12

Anspruch auf SozialhilfeKostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 2449/13

DRsp Nr. 2017/12101

Anspruch auf Sozialhilfe Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

1. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte zu den Vorgängerregelungen der § 107 SGB XII und § 98 Abs. 2 SGB XII entschieden, § 104 BSHG bestimme die entsprechende Geltung des § 97 Abs. 2 BSHG nicht beschränkt auf und für eine besondere Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen als Maßnahme der Sozialhilfe, sondern allein abhängig von der tatsächlichen Unterbringung, also ungeachtet ihres sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familienrechtlichen Grundes. 2. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 104 i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG setze demnach nicht voraus, dass die die örtliche Sozialhilfezuständigkeit begründende Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme sei. 3. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit erfasse alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht sei.