SG Mannheim, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 4188/12
Anspruch auf SozialhilfeKostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 2449/13
DRsp Nr. 2017/12101
Anspruch auf SozialhilfeKostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
1. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte zu den Vorgängerregelungen der § 107SGB XII und § 98 Abs. 2SGB XII entschieden, § 104BSHG bestimme die entsprechende Geltung des § 97 Abs. 2BSHG nicht beschränkt auf und für eine besondere Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen als Maßnahme der Sozialhilfe, sondern allein abhängig von der tatsächlichen Unterbringung, also ungeachtet ihres sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familienrechtlichen Grundes.2. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 104 i.V.m. § 97 Abs. 2BSHG setze demnach nicht voraus, dass die die örtliche Sozialhilfezuständigkeit begründende Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bereits ihrerseits eine sozialhilferechtliche Maßnahme sei.3. Die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2BSHG begründete Zuständigkeit erfasse alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht sei.
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