LSG Hessen - Beschluss vom 09.10.2017
L 4 SO 166/17 B
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 3 S. 1; SGB XII § 28; SGB XII § 28a Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SO 63/16

Anspruch auf SozialhilfeRecht- und Verfassungsmäßigkeit der Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2016

LSG Hessen, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 166/17 B

DRsp Nr. 2017/16388

Anspruch auf Sozialhilfe Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2016

1. Weder aus dem SGB XII noch aus dem Grundgesetz lässt sich entnehmen, dass eine Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2016 nicht mehr zulässig gewesen wäre. 2. § 28a Abs. 1 SGB XII nennt für die Neuermittlung der Regelbedarfsstufen keinen festen Zeitpunkt und auch keine Umsetzungsfrist. § 28 oder § 28a SGB XII machen zum konkreten zeitlichen Ablauf keine Vorgaben. 3. Anhaltspunkte für eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zu berücksichtigenden Preisentwicklung bis Ende 2016 bestehen nicht. Gegen das zwischenzeitliche Auftreten "extremer Preissteigerungen" spricht, dass die Inflation in Deutschland zwischen 2014 und 2016 deutlich niedriger als die jeweiligen prozentualen Regelsatzsteigerungen waren. 4. Soweit der Gesetzgeber die Regelsätze für den Zeitraum ab Januar 2017 auf Grundlage der Vorgaben des § 28 SGB XII neu ermittelt hat, ist eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der festgesetzten Beträge unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht erkennbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. September 2017 wird zurückgewiesen.