LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2017
L 9 AL 88/15
Normen:
BetrVG § 111; SGB III § 216a Abs. 1 S. 3; SGB III § 216b Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 216b Abs. 3 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 AL 246/10

Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach dem SGB IIIErfüllung der betrieblichen VoraussetzungenPersonalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 88/15

DRsp Nr. 2017/5658

Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach dem SGB III Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung

1. Das Vorliegen der für die betrieblichen Voraussetzungen einer Gewährung von Transferkurzarbeitergeld erforderlichen Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung setzt nicht voraus, dass die infolge der Betriebsänderung ausgesprochen Kündigungen wirksam sind (hier: Unwirksamkeit der Kündigungen wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats). 2. Es ist ferner unschädlich, dass aufgrund dieser Umstände im Ergebnis nur ein Arbeitnehmer in die zur Vermeidung von Entlassungen eingerichtete betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) wechselt, solange und soweit diese während ihrer Existenz auch anderen Arbeitnehmern offensteht.

1. Aus § 216a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. folgt, dass die arbeitsförderungsrechtlichen Vorschriften über die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sowie die Zahlung von Transfer-Kurzarbeitergeld an den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) anknüpfen und ihn - abgesehen von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des BetrVG im jeweiligen Betrieb - adaptieren.