LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.11.2015
L 5 KR 203/15 B ER
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 66
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 28/15

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krebstherapie in der gesetzlichen KrankenversicherungGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 203/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20625

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krebstherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf eine Leistung nach § 2 Abs. 1a SGB V im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Mitteilung über die aktuelle Ausprägung und den Schweregrad der Erkrankung.

1. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. 2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. 3. Gleiches gilt bei einer beantragten Kostenerstattung oder -übernahme, wenn aufgrund der finanziellen Situation mangels Vermögens des Antragstellers eine Rückabwicklung ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. 4. Es besteht kein Automatismus derart, dass eine bestimmte Diagnose einem Versicherten die freie Wahl von Behandlungsmethoden eröffnet.