LAG Hamm - Urteil vom 28.05.2002
5 Sa 338/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 1124/01 - 24.01.2002,

Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen

LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 338/02

DRsp Nr. 2003/4839

Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen

»Die gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Vertretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 12.03.1964 geborene Klägerin begehrt die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L3xx.

Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächerkombination Deutsch, Mathematik und Sachunterricht. Sie erreichte zuletzt bereits im Mai des Jahres 2001 die Ordnungsgruppe 10. Die Klägerin ist seit dem 09.08.1999 aufgrund mehrer befristeter Verträge als Vertretungskraft (EZU-Vertretung) beim beklagten L3xx als Lehrerin tätig. Die Befristungen erfolgten vom 09.08.1999 bis 31.03.2000, Verlängerung ab 01.04.2000, ab dem 14.08.2000 bis 06.04.2001, ab dem 07.04.2001 bis 31.07.2001 und zuletzt bis zum 17.07.2002. Das beklagte L3xx unterbreitete der Klägerin im Jahre 1999 und im Jahre 2000 jeweils ein Angebot als Vertretungspoollehrkraft. In dem Angebotsschreiben vom 03.08.2000 heißt es u. a.: