BAG - Urteil vom 24.03.1998
9 AZR 172/97
Normen:
2. DV LuftBO § 9 ; ArbGG § 6 a, § 38 Abs. 2, §§ 39, 65 ; GG Art. 101 ; GVG §§ 16, 17 a ; ZPO § 253 Abs. 2, § 256, § 551 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 21e GVG
DB 1998, 2376, 2536
NZA 1999, 107
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt a.M. - v. 6.11.1995 - 1 Ca 5109/94 ,
LAG Hessen - v. 20.12.1996 - 17/13 Sa 151/96 ,

Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitszeitregelung; Lage von Ruhezeiten nach der 2. DV LuftBO

BAG, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 172/97

DRsp Nr. 1998/18393

Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitszeitregelung; Lage von Ruhezeiten nach der 2. DV LuftBO

»1. Die nach § 21 e GVG i.V.m. § 6 a ArbGG zulässige Errichtung einer wegen Arbeitsüberlastung des Landesarbeitsgerichts gebildeten Hilfskammer berechtigt auch zur Zuweisung von bereits zum Landesarbeitsgericht berufenen und anderen Kammern zugewiesenen ehrenamtlichen Richtern an die Hilfskammer. 2. Eine Verteilung der Rechtsstreitigkeiten nach dem Datum ihres Eingangs bei dem Gericht begegnet keinen Bedenken aus Art. 101 GG, § 16 GVG. Das gilt auch, wenn einer im laufenden Geschäftsjahr gebildeten Hilfskammer eine bestimmte Anzahl der ältesten, nicht terminierten Sachen einer anderen Kammer zugewiesen werden. 3. Öffentlich-rechtliche Arbeitszeitvorschriften verpflichten den Arbeitgeber zu einer Einsatzplanung, mit der gewährleistet wird, daß der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ruhezeiten tatsächlich erhält. Die Gewährung von Ruhezeiten kann aber regelmäßig nicht durch eine Klage auf Unterlassung bestimmter Arbeitszeitplanung erreicht werden, sondern nur durch eine Feststellungsklage über den Inhalt der Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers. 4. § 9 Abs. 1 Satz 4 der 2. DV LuftBO berechtigt das Luftfahrtunternehmen zur Rückbeförderung des Besatzungsmitglieds an den dienstlichen Wohnsitz auch dann, wenn die Flugdienstzeit nicht über 14 Stunden hinausgeht.«

Normenkette: