LSG Thüringen - Urteil vom 12.06.2014
L 1 U 1582/11
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 1 U 979/10 - 24.08.2011,

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Bemessung der MdE-Bemessung unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach Replantation des Daumens eines Hochbaufacharbeiters

LSG Thüringen, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 1 U 1582/11

DRsp Nr. 2014/15866

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Bemessung der MdE-Bemessung unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach Replantation des Daumens eines Hochbaufacharbeiters

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weiterzahlung einer Verletztenrente über den 31. Januar 2010 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 5. Februar 2007.