LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2006
11 Sa 400/05
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1, 2 ; BetrVG § 77 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2762/04

Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei nicht nachgewiesener Umsetzung eines Arbeitgeberkonzeptes zur Wechselschichtarbeit - kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Gestaltung einzelner Arbeitsverhältnisse in Abweichung von Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 400/05

DRsp Nr. 2007/11628

Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei nicht nachgewiesener Umsetzung eines Arbeitgeberkonzeptes zur Wechselschichtarbeit - kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Gestaltung einzelner Arbeitsverhältnisse in Abweichung von Betriebsvereinbarung

1. Die Anforderungen, die an das Gewicht eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG zu stellen sind, gelten auch für die Verweigerung der Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Festlegung der verringerten Arbeitszeit; die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgeführten Regelbeispiele dienen dabei der Erläuterung des betrieblichen Grundes.2. Dringende betriebliche Gründe sind insoweit nicht erforderlich, die Gründe müssen vielmehr hinreichend gewichtig sein; der Arbeitgeber kann daher die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen.3. Ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung bestehen, ist gerichtlich festzustellen; der Arbeitgeberin obliegt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für ein abstraktes Organisationskonzept, das die Arbeitszeitregelung bedingen soll, sie hat vielmehr darzulegen und zu beweisen, dass das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.